Als Tierhalterhaftung wird eine Spezialform der Gefährdungshaftung bezeichnet, nach der im Schuldrecht
der Tierhalter grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden kann, die das Tier anrichtet.
Die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB greift ausdrücklich auch ohne Verschulden des Halters. Die
Haltereigenschaft definiert sich - unabhängig vom Eigentum - nach der Sachherrschaft über das Tier
und einem eigenen Interesse an der Verwendung oder der Gesellschaft des Tieres.